Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fuhrmann & Fuhrmann KG - Strategisches Marketing (im folgenden "F&F" genannt):

Allgemeines:

Für alle Geschäfte zwischen Kunden und F&F gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende AGB des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von F&F ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn am nächsten kommt, zu ersetzen. 

 

Vertragsabschluss:

Die Angebote der F&F sind freibleibend. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der F&F als angenommen, sofern die F&F nicht (etwa durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages) zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt. 

Leistung und Honorar: Alle Leistungen der F&F, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert nach der jeweils geltenden Preisliste der F&F verrechnet. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der F&F. Alle der F&F erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z. B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge der F&F sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten das Angebot um mehr als 20% übersteigen werden, wird die F&F den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 3 Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht. Für alle Arbeiten der F&F, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der F&F eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe u. dgl. sind unverzüglich der F&F zurückzustellen. 

 

Präsentationen:

Für Präsentationen steht der F&F ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der F&F für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die F&F nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der F&F, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der F&F; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der F&F zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwendung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der F&F nicht zulässig, falls es geschieht setzt es eine an F&F honorarpflichtige Leistung in Gang.

 

Eigentumsrecht und Urheberschutz:

Alle Leistungen der F&F einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe,  Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias u.ä.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der F&F und können von der F&F jederzeit, insbesondere bei Beendigung des F&F-Vertrages, zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit F&F darf der Kunde die Leistungen der F&F nur selbst und ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des F&F-Vertrages nutzen. Änderungen von Leistungen der F&F durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der F&F und – so weit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der F&F, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der F&F erforderlich. Dafür steht der F&F und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Für die Nutzung von Leistungen bzw. von Werbemitteln für welche die F&F konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des F&F-Vertrages – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung der F&F notwendig. 

 

Kennzeichnung:

Die F&F ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die F&F und auf allenfalls den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde. 

 

Genehmigung:

Alle Leistungen der F&F (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der F&F- Leistungen überprüfen lassen. Die F&F veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

 

Termine:

Die F&F bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der F&F eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die F&F. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der F&F. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der F&F – entbinden die F&F jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. 

 

Zahlung:

Die Zahlungskonditionen sind auf der jeweiligen Rechnung/Honorarnote angegeben. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen von derzeit 12% p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der F&F. 

 

Gewährleistung und Schadenersatz:

Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von 3 Tagen nach Leistung durch die F&F schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die F&F zu. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr ist ausgeschlossen, das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, so weit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der F&F beruhen. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt F&F keinerlei Haftung. 

 

Haftung:

Die F&F wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von F&F vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der F&F vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von F&F vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der F&F für Ansprüche, die aufgrund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die F&F ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die F&F nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die F&F selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die F&F schad- und klaglos: der Kunde hat der F&F somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der F&F aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Der Auftragnehmer haftet lediglich für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. 

 

Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Zwischen Kunde und F&F ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Wien als vereinbart.